Satzung

Satzung der TheaterLoge Luckau e.V. – in der aktuellen Fassung vom 20.12.2007

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Theater Loge Luckau “ und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Luckau.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Ziele und Aufgaben

Geschäftszwecke des Vereins sind im Besonderen:

(1) Die Förderung des kulturellen Erbes und der Kunst und Kultur der Gegenwart
(2) Schaffung eines kulturellen Zentrums und Etablierung eines Theaters in Luckau sowie Untererhaltung des Theaterbetriebes
(3) Öffentlichkeitswirksames Auftreten und Arbeiten für die Stadt Luckau und die Region, sowie die angrenzenden Landkreise.
(4) Förderung der künstlerischen Zusammenarbeit und des Erfahrungs- und Wissensaustausch
(5) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit; sowie die künstlerische Bildung und Heranführung von Erwachsenen
(6) Ausbildung und Anleitung zum Theaterschauspiel und Unterhaltung des künstlerischen Betriebs

§ 3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Niemand erwirbt durch seine Mitgliedschaft Anrechte auf das Vermögen des Vereins oder Teile davon.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Allgemeine Bestimmungen:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, dem in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck Geltung zu verleihen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
• Ordentliche Mitglieder können werden:
diejenigen, die sich aktiv an der Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins beteiligen. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand.
• Fördernde Mitglieder können werden:
diejenigen, die sich selbst nicht aktiv an der Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins beteiligen, aber die Interessen des Vereins fördern. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand.
• Ehrenmitglieder können werden:
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben können, auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die Rechte der förderndes Mitglieder.
(2) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt als Bestätigung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
(3) Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt 31.12. des Jahres durch schriftliche Erklärung beim Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung beim Vorstand zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet, sollte der Mitgliedsbeitrag nach Mahnung nicht innerhalb des Geschäftsjahres entrichtet worden sein.

§ 5. Die Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

§ 6. Der Vorstand:

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er vertritt den Verein und ist selbst Teil der Vereinsorganisation. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig: Die Rechenschaftslegung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der Vorstand besteht aus 3, von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern. Gewählte Mitglieder des Vorstands sind:
• 1. Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r
• Schatzmeister/in
(2) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, bestehend aus maximal 6, durch die Mitgliederversammlung gewählten, ordentlichen Mitgliedern. Aufgaben des Beirats sind u.a. in den Bereichen:
• Fördermittelakquisition,
• Werbung,
• Projektentwicklung,
• Pressesprecher/in,
(3) Der Verein wird künftig gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands müssen auf der Grundlage der Satzung und auf Entscheidungen der Mitgliederversammlung getroffen werden. Er führt deren Beschlüsse aus. Die Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll dokumentiert. Die Beschlüsse werden im Protokoll beurkundet.
(5) Die Vorstandssitzungen finden mindestens 2 mal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder einem von ihm beauftragtem Vorstandsmitglied. Sie erfolgt schriftlich, fernmündlich oder durch Aushang unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche.
(6) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Anzahl der Vorstandsmitglieder – darunter 2 Vorsitzende – anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Allbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(9) Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen

§ 7. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder wenn die Einberufung von wenigstens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder durch Aushang in den Probenräumen durch eine/einen Vorsitzende/n (Zaackower Weg 19, 15926 Luckau), unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die zur Geltendmachung der satzungsgemäßen Ziele notwendig sind, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand oder Beirat übertragen sind.
(4) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins.
(6) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht einer natürlichen Person ist nicht übertragbar. Eine dem Verein angehörende juristische Person kann einen Vertreter schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden laut Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter / -leiterin, sowie dem Protokollführer/ – führerin der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 8. Mitgliedsbeitrag

(1) Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
(2) Über den Mindestbeitrag von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet die Versammlung der ordentlichen Mitglieder.
(3) Durch Beschluss des Vorstands kann der Mindestbeitrag für einzelne Personen oder Personengruppen ermäßigt werden.

§ 9. Satzungsänderungen

(1) Über eine Satzungsänderung kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Es kann nur dann darüber abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10. Rechnungsführung und -prüfung

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins sind grundsätzlich, im Rahmen der Liquidität, über ein Girokonto zu bewirtschaften.
(2) Die Prüfung der Kasse, einschließlich aller Bücher und Belege, erfolgt mindestens einmal jährlich rechtzeitig vor der Berichterstattung in der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer.

§ 11. Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Absicht der Auflösung rechtzeitig als Tagungsordnungspunkt der Einladung bekannt gegeben wurde.
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Wird diese nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für kulturelle Zwecke und freie Jugendarbeit.

§ 12. Schlussbestimmung

Für Sachverhalte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.